Art 23 EuGVVO
Der OGH erörtert, dass Art 23 Abs 1 EuGVVO teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass ein ausländisches Gericht nicht für rein inlandsbezogene Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien desselben Mitgliedsstaaten für zuständig erklärt werden kann.