§ 18 Abs 1 WEG 2002; § 1 Abs 1 Z 2 KSchG; § 8 Abs 3 VersVG
Der OGH legt dar, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs 1 WEG Teilrechtsfähigkeit zukommt und diese zur Auflösung eines Versicherungsvertrages legitimiert ist. Die Eigentümergemeinschaft besitzt dabei Verbraucherstatus, woran auch die Vertretung durch einen Versicherungsmakler nichts ändert.