§ 1395 ABGB
Der OGH erörtert, dass bei Mehrfachabtretungen nur die Leistung an den Erstzessionar schuldbefreiend wirkt, fügt aber hinzu, dass dies nicht der Fall ist, sofern der Schuldner nur über eine spätere Abtretung Kenntnis erlangte und dieses Nichtwissen nicht vorwerfbar ist.