§ 12 Abs 1 Z 2 ErbStG; § 8 Abs 2 GrEStG
Der VwGH erörtert, dass eine Schenkung nicht erfüllt ist, solange das als aufschiebende Bedingung einzuordnende Bewilligungserfordernis der Grundverkehrsbehörde besteht, sodass die Grunderwerbssteuerpflicht erst bei Erfüllung der aufschiebenden Bedingung begründet wird.