§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG
Der VwGH erörtert, dass auch Vermögenszuwendungen auf Basis eines Vertrags zugunsten Dritter der Schenkungssteuer unterliegen; der Wille des Empfängers, die Vermögenszuwendung herbeizuführen sei irrelevant.
VwGH, 23.01.2003, 2002/16/0124