§ 31 Abs 6 MRG; § 17 Abs 2 MRG
Der OGH erörtert, dass die Pflicht zum Nachweis einer abgesonderten Nutzungsmöglichkeit von Nebenräumlichkeiten den Bestandnehmer trifft, führt aus, dass Nebenräumlichkeiten diese Eigenschaft durch Erfassung als Nutzfläche im Sinne des § 17 Abs 2 MRG nicht verlieren und nimmt Stellung zur Teilkündigung.