§ 191 Abs 2 BAO
Der VwGH erörtert, dass eine GesbR nach ihrer Auflösung keine Rechtspersönlichkeit mehr besitzt, sodass die Zustellung eines Bescheids keine Rechtsfolgen nach sich zieht und somit rechtlich wirkungslos ist.
VwGH, 25.11.2002, 2002/14/0133