§ 87 AktG; § 113 AktG; § 108 Abs 4 AktG
Der OGH führt aus, dass die Aktionärsminderheit anlässlich der Wahl eines Vertreters in den Aufsichtsrat keine alphabetische Reihung der vom Mehrheitsaktionär vorgelegten Kandidatenliste fordern kann. Weiters legt der erkennende Senat dar, dass die Erlangung eines bestimmten Quorums nicht als "Verlangen" nach § 87 Abs 1 AktG qualifiziert werden kann.