Zusammenfassung: Das HG Wien bejaht die Zulässigkeit einer Sammelklage und legt dar, wer die Einwendung der quota litis geltend machen kann. Weiters bestimmt das HG Wien, dass der Anspruch auf Rückerstattung überhöhter Zinszahlungen infolge einer rechtswidrigen Zinsgleitklausel in 30 Jahren verjährt.
HG Wien, 24.06.2002, 31 Cg 256/01h