§ 9 UWG; § 10 MSchG
Der OGH erörtert, dass sich die Täuschungsgefahr durch eine ähnliche Domainbezeichnung nach der inhaltlichen Ausgestaltung der Internetseite beurteilt und prüft, ob Modifikationen des Inhalts bereits den Wegfall der Wiederholungsgefahr zur Folge hat.