§ 5j KSchG; ÜArt 13 EuGVÜ
Der OGH erörtert, dass die fehlende Bezugnahme auf § 5j KSchG bei der Einklagung eines grenzüberschreitenden Gewinnversprechens kein Verbrauchergeschäft nach ÜArt 13 EuGVÜ begründet; ebenso ist Geld nicht als "bewegliche Sache" im Sinne der angeführten Bestimmung zu qualifizieren.