§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Der OGH betont, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers erst nach Erwägung aller alternativen Einsatzmöglichkeiten ausgesprochen werden darf.
OGH, 19.12.2001, 9 ObA 189/01m
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Der OGH betont, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers erst nach Erwägung aller alternativen Einsatzmöglichkeiten ausgesprochen werden darf.
OGH, 19.12.2001, 9 ObA 189/01m