§ 1 Abs 1 DSG 1978; § 1 Abs 2 DSG 1978; § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG
Der VwGH erörtert, dass die Information über persönliche Daten im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes den Nachweis eines begründeten Interesses erfordert, um den Vorgaben des Datenschutzgesetzes zu entsprechen.