§ 12 Tir VergG 1994; § 14 Tir VergG; § 20 Tir VergG; § 25 Tir VergG
Der OGH erörtert auf der Grundlage des Tiroler Vergaberechts, dass die festgestellte Verletzung des Vergaberechts den Bestbieter nur bei Geltendmachung einer Kostenersatzforderung, nicht aber bei Einforderung des Erfüllungsinteresses vom Nachweis der Bestbieterposition entlastet.