§ 67 Abs 6 EStG
Der VwGH erörtert, dass die anrechnungsweise Berücksichtigung von Dienstzeiten nach § 67 Abs 6 EStG nicht die Auflösung des betroffenen Beschäftigungsverhältnisses voraussetzt.
VwGH, 02.08.2000, 99/13/0106
§ 67 Abs 6 EStG
Der VwGH erörtert, dass die anrechnungsweise Berücksichtigung von Dienstzeiten nach § 67 Abs 6 EStG nicht die Auflösung des betroffenen Beschäftigungsverhältnisses voraussetzt.
VwGH, 02.08.2000, 99/13/0106