§ 212 BAO; § 18 Z 7 AbgEO
Der VwGH erörtert, dass die Gesellschafter einer GesbR für Steuerschulden der GesbR zur ungeteilten Hand haften und legt dar, dass eine beantragte Stundung der Steuerschuld nur genehmigt werden kann, wenn die Stundungsvoraussetzungen bei jedem einzelnen Gesellschafter erfüllt sind.