§ 33 TP 20 Abs 1 Z 2 lit b GebG 1957
Der VwGH erörtert, dass die vertragliche Klärung strittiger Punkte bezüglich des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters als außergerichtlicher Vergleich zu qualifizieren ist, für den eine Rechtsgebühr zu entrichten ist.