§ 2 Z 4 lit b KVG idF BGBl 1994/629; § 5 Abs 2 BewG
Der VwGH prüft, ob der freiwillige Verzicht auf die Forderungseintreibung durch den Gesellschafter im Hinblick auf die Gesellschaftssteuer eine Wertsteigerung der Gesellschaftsbeteiligung bewirkt und weist auf die Korrekturmöglichkeit des § 5 Abs 2 BewG bei einem Wiederaufleben der Rückzahlungsforderungen hin.