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Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches gegenüber dem OHG-Gesellschafter; keine Aufrechnung mit Gegenforderungen der Gesellschaft

Wirtschaftsrechtecolex 2000/92ecolex 2000, 208 Heft 3 v. 1.3.2000

§ 128 HGB; § 129 HGB

Einem rechtskräftigen Urteil gegen die Gesellschaft (OHG) kann ein Gesellschafter nur mehr die in seiner Person begründete Einwendungen entgegenhalten. Ein gerichtlicher Vergleich wird in dieser Hinsicht gleich behandelt.

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