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Entlohnung der Schiedsrichter

Wirtschaftsrechtecolex 2000/89ecolex 2000, 203 Heft 3 v. 1.3.2000

§ 20 JN; § 594 ZPO

Die Entlohnung der Schiedsrichter zählt zu den sog. unechten Kosten des Schiedsverfahrens, die im Schiedspruch nicht aufgenommen werden dürfen. Ein von der obsiegenden Partei erlegter Kostenvorschuss für das Schiedsrichterhonorar darf hingegen als Barauslage in den Schiedsspruch aufgenommen werden.

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