§ 20 JN; § 594 ZPO
Die Entlohnung der Schiedsrichter zählt zu den sog. unechten Kosten des Schiedsverfahrens, die im Schiedspruch nicht aufgenommen werden dürfen. Ein von der obsiegenden Partei erlegter Kostenvorschuss für das Schiedsrichterhonorar darf hingegen als Barauslage in den Schiedsspruch aufgenommen werden.