§ 28 KO
Hat ein Gläubiger seinem Schuldner rechtsmissbräuchlich ein Konkursverfahren angedroht, um eine bevorzugte Befriedigung außerhalb des Konkurses zu erlangen, dann unterliegt die Zahlung der Absichtsanfechtung nach § 28 KO.
OGH, 11.11.1999, 6 Ob 52/99m