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Annahme einer Mitunternehmerschaft bei gemeinsam betriebenem Kaffeeschmuggel

WirtschaftsrechtRobert Bachlecolex 2000/63ecolex 2000, 156 Heft 2 v. 1.2.2000

§ 188 Abs 1 lit b BAO

Ein durch gemeinsamen Kaffeeschmuggel erzielter Gewinn begründet gemeinsam erzielte Einkünfte. Der Betrieb des Kaffeeschmuggels ist steuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren. Der Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist kein Hindernis für die Erhebung einer Abgabe.

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