§ 28 KO; § 30 KO; § 31 KO; § 33 KO; § 142 HGB
Die Ausnahmebestimmung des § 33 Abs 1 KO, wonach Wechselzahlungen unter bestimmten Umständen nicht nach § 30 Z 2 und 3 und § 31 KO angefochten werden können, ist für andere Anfechtungstatbestände, insbesondere § 28 KO, nicht anwendbar. War dem Zahlungsempfänger bei Erhalt der Zahlung die Benachteiligungsabsicht bekannt oder musste sie ihm bekannt sein, dann kann er sich nicht auf § 33 KO berufen.