Art 43 WG
Bei Kenntnis des Wechselausstellers von der angespannten finanziellen Situation des Akzeptanten, liegt es an ihm, das Geschäft einzugehen oder davon Abstand zu nehmen. Ein Kaufmann, der als Verkäufer einen Wechsel als Aussteller unterfertigt und wiederum an den Käufer indossiert, muss Kenntnis davon haben, dass sich die Diskontbank bei Nichteinlösung des Wechsels durch den Akzeptanten bei ihm regressieren kann.