§ 5 Abs 1 Z 12 BWG; § 10 KSchG
Nach § 5 Abs 1 Z 12 BWG ist die Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut u.a. davon abhängig, dass mindestens zwei Geschäftsführer vorhanden sind und die Einzelvertretungsmacht, Einzelprokura oder Einzelhandelsvollmacht satzungsgemäß ausgeschlossen sind. § 5 As 1 Z 12 BWG hat gegenüber § 10 KSchG Vorrang.