§ 27 a JN; § 87 JN; § 99 JN; Art 4 LGVÜ; Art 5 LGVÜ
Nach § 27 a JN besteht eine inländische Gerichtsbarkeit, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben ist, ohne dass eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss. Dies bedeutet ein Abgehen von der Indikationentheorie.