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Verbraucherbürgschaft II: Zur Auslegung von § 25 c KSchG

Wirtschaftsrechtecolex 2000/337ecolex 2000, 868 - 869 Heft 12 v. 1.12.2000

§ 1346 ABGB; § 25 c KSchG

Nach § 25 c KSchG haftet ein Verbraucher nur dann für die eingegangene Verbindlichkeit, wenn er die Mitverpflichtung auch nach vollständiger, von § 25 c KSchG geforderter Information übernommen hätte. Wäre er bei ordnungsgemäßer Mitteilung die Verpflichtung nur zum Teil eingegangen, bleibt die Verbindlichkeit des Interzedenten bis zur Höhe dieser geringeren Verpflichtung wirksam.

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