§ 1346 ABGB; § 25 c KSchG
Nach § 25 c KSchG haftet ein Verbraucher nur dann für die eingegangene Verbindlichkeit, wenn er die Mitverpflichtung auch nach vollständiger, von § 25 c KSchG geforderter Information übernommen hätte. Wäre er bei ordnungsgemäßer Mitteilung die Verpflichtung nur zum Teil eingegangen, bleibt die Verbindlichkeit des Interzedenten bis zur Höhe dieser geringeren Verpflichtung wirksam.