§ 13 KSchG
Der Eintritt des Terminverlustes hat eine qualifizierte Mahnung (Androhung und Setzung einer Nachfrist) als Voraussetzung. Die Zustellung der Klage auf Zahlung der Restschuld genügt dem Erfordernis der Mahnung nicht. Eine Klage, die keine Behauptungen betreffend den Terminverlust enthält, ist als unschlüssig zu behandeln.