§ 34 Abs 8 EStG
Für das Entstehen von Mehraufwendungen, die im Rahmen des § 34 Abs 8 berücksichtigt werden, ist nicht entscheidend, ob das auswärts studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder in einer im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung seine Unterkunft hat.