§ 16 Abs 3 UrhG
Der OGH äußert sich in dieser Entscheidung zur Erschöpfung des Verbreitungsrechtes bei Software. Das Verbreitungsrecht an einzelnen Werkexemplaren - das Copmputerprogrammen gilt als Werkstücken iSd § 16 Abs 3 UrhG - erlischt durch Eigentumsübertragung im In- oder Ausland mit Zustimmung des Berechtigten.