§ 1 IESG; § 11 IESG
Ein Übergang von Ansprüchen auf den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds kommt nur insofern in Betracht, als diese Ansprüche überhaupt gegen den in Konkurs gegangenen Arbeitgeber bestehen. Eine Doppelliquidation zu Lasten des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds ist jedenfalls unstatthaft.