§ 12 a Abs 3 MRG; § 861 ABGB; § 76 GmbHG; § 24 BAO
Wird eine Abtretungsvereinbarung über Geschäftsanteile noch vor der dem Rechtserwerb aufgehoben, ist es nie zu einer Vergrößerung der Gesellschaftsanteile gekommen. Daher hat auch kein Machtwechsel iSd § 12 a Abs 3 MRG stattgefunden.