§ 1295 ABGB; § 1327 ABGB
Der hinterbliebene Unterhaltsberechtigte erhielt als Pflegebedürftiger vom Getöteten tatsächliche Pflege- und Betreuungsleistungen. Nach § 1327 ABGB kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen den Ersatz jener Kosten begehren, die er für die Verschaffung wirtschaftlich gleichwertiger Dienste benötigt.