§ 26 UmgrStG
Eine GmbH trat als reiner Arbeitsgesellschafter einer bestehenden Personengesellschaft (KG) bei. Nach Ansicht der Finanzbehörde war die so entstandene GmbH & Co KG von der Gesellschaftssteuer nicht befreit. Der VwGH entschied entgegengesetzt und bejahte die Befreiung von der Gesellschaftssteuer.