§ 27 Z 4 AngG
In dieser Entscheidung hatte der OGH zu beurteilen, ob der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung (§ 27 Z 4 AngG) gegeben war. Entscheidend ist dabei die Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls.
OGH 29.9.1999, 8 ObA 164/99d