§ 447 ff ABGB, § 870 ABGB, § 871 ABGB, § 875 ABGB, § 1346 ff ABGB
Wurde ein Drittpfandbesteller vom Schuldner über den Verwendungszweck des zu besichernden Kredits getäuscht, wobei die vom Gläubiger veranlasste Besicherung zum Teil in dessen alleinigem Interesse lag, dann war der Schuldner insoweit als Verhandlungsgehilfe des Gläubigers tätig. Er ist demnach kein Dritter iSd§ 875 ABGB, sondern dem Gläubiger im Rahmen des§ 870zuzurechnen.