§ 16, § 20 Abs 1 EStG 1988:
Anerkennung von Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung (als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer) auch dann, wenn nur die Miete am Beschäftigungsort vom Abgabepflichtigen gezahlt wird (die Miete am Wohnsitz jedoch vom Lebensgefährten).