( § 2 Abs 1 GlbG, Art 119 EGV, Art 17 bis Art 120 EG, RL 75/117/EWG ) 1a) Bei Beurteilung der Frage, ob eine gleiche Arbeit oder ein gleicher Arbeitsplatz im Sinne von Art 119 EGV (jetzt Art 141 EG) vorliegt oder eine gleiche oder eine als gleichwertig anerkannte Arbeit iSd Richtlinie 75/117/EWG des Rates v. 10. 2. 1975 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen] („Lohngleichheitsrichtlinie“) gegeben ist, ist es in Zusammenhang mit der einzelvertraglichen Vereinbarung von Zulagen zu kollektivvertraglich festgelegten Entgelten nicht ausreichend, darauf abzustellen, ob die beiden verglichenen Arbeitnehmer in die gleiche Tätigkeitsgruppe im Kollektivvertrag eingestuft sind.