Dienstzeitabhängige Ansprüche (Anm. d. Red.: insbesondere Abfertigung) bei Entgeltfreiheit. Artikel von Dr. Silvia Leitner, Graz. Die Autorin kommt zum Ergebnis, dass die Ruhensphase selbst kein Anwachsen eines dienstzeitabhängigen Anspruchs bewirkt, auch wenn einige Sondergesetze in beschränktem Maße Anrechnungsbestimmungen enthalten. Diese Kürzungsthese dienstzeitabhängiger Ansprüche bei Entgeltfreiheit sei auch durch den Gesetzgeber selbst jüngst bestätigt worden, weil er durch BGBl 1995/832 die ungekürzte Anspruchsgewährung ausschließlich beim Urlaubsausmaß im Sinne des § 2 Abs 2 UrlG geschaffen hat. Demnach sei das im Falle unbezahlter Freistellung von der Arbeit aufrechte Rechtsband für die Bemessung dienstzeitabhängiger Ansprüche lediglich anwartschaftserhaltend (vgl. aber neue Rechtsprechung des OGH 9 Ob A 2299/96w v. 15. 1. 1997 = ARD 4827/29/97). (RdW 1997/138, Heft 3)