( § 2 DHG ) Weitere Kompetenzüberschreitungen eines Bankfilialleiters bei Kontenüberziehung eines Kunden nach Ablehnung des Vorstandes zur weiteren Kreditgewährung stellen bei Beurteilung seiner Dienstnehmerhaftung grobe Fahrlässigkeit dar.
ASG Wien 16.11.2000, 13 Cga 222/94z, Berufung erhoben