ASVG § 175 Abs 2 Z 1, § 333 Abs 1
ABGB § 1319a
Aufgrund des schlechten Zustands einer Gemeindestraße stürzte ein Bediensteter der Gemeinde beim Radfahren und verletzte sich. Das Dienstgeberhaftungsprivileg schließt eine Wegehalterhaftung der Gemeinde für Körperschäden aus, wenn es sich um einen Arbeitswegunfall iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG handelt.