ASVG § 333 Abs 4
ASchG §§ 10, 11
Der Umstand, dass der Schädiger im Unfallzeitpunkt formal die Funktion eines Aufsehers im Betrieb bekleidete, reicht für die Berufung auf das Dienstgeberhaftungsprivileg nicht aus. Er muss in Ausübung dieser Funktion tätig gewesen sein.