ASVG: § 333 Abs 1
Das Dienstgeberhaftungsprivileg kann auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses bestehen, wenn der Verletzte wie ein Dienstnehmer in den Betrieb eingegliedert war.
Die Verletzte begleitete unentgeltlich einen Bergführer, der eine Gruppe von Kunden über einen Gletscher führte, um Erfahrung für eine geplante Ausbildung zu sammeln. Während der Tour verletzte sie sich, als sie gemeinsam mit dem Bergführer nach dessen Anweisungen eine Kundin sicherte. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die Verletzte in den Betrieb des Bergführers eingegliedert war und sich der Bergführer daher ihr gegenüber auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen kann (Zurückweisung der Revision).