Ein Dienstgeber hat die Dienstgeberabgabe dann zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen seiner geringfügig Beschäftigten (ohne Sonderzahlungen) das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Grenzwert 2015: € 608,97). Fallen beim Ende des Dienstverhältnisses Urlaubsersatzleistungen an, sind diese jeweils für den Zeitraum, für den sie gebühren, zu berücksichtigen. Im aktuellen Newsletter der NÖGKK wird die Thematik anhand eines praktischen Beispiels veranschaulicht. ( Quelle: NÖDIS Nr 11, August 2015)