„Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden" (§ 878 ABGB). Die hA versteht darunter alles, was faktisch absurd oder rechtlich unmöglich ist. Eine derartige Vereinbarung kann nicht wirksam geschlossen werden. Der scheinbar geschlossene Vertrag ist nichtig. Allenfalls bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.