Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten. Das bedeutet, wenn der tatsächlich feststehende oder zumindest begründet vermutete Wert der Forderung zum Bilanzstichtag niedriger ist als der Buchwert, ist nach § 207 UGB eine Abschreibung bzw Wertberichtigung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Abschreibungsbedarf erst im Folgejahr bei (bzw vor) der Bilanzerstellung bekannt wird, die Ursachen dafür jedoch schon vor dem Bilanzstichtag eingetreten sind („Werterhellung“).