Bei der „Naturalexekution" soll eine bestimmte im Urteil (oder jedem anderen „Titel") beschriebene Handlung, Unterlassung oder Duldung zwangsweise durchgesetzt werden.
Lautet das Urteil auf Abgabe einer Willenserklärung (zB Vertragsabschluss), so ist keine Exekution notwendig – das Urteil ersetzt die Erklärung.