Hat der Betriebsrat einer betriebsbedingten Kündigung im Vorfeld ausdrücklich widersprochen und kommt es anschließend zu einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, so hat das Gericht auf Antrag der klagenden Partei einen Sozialvergleich vorzunehmen. Dabei wird geprüft, ob die Kündigung für den betroffenen Arbeitnehmer eine größere soziale Härte darstellt als für vergleichbare andere Arbeitnehmer. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Sozialvergleich vorgenommen werden kann und was dabei in weiterer Folge zu beachten ist, darüber informiert der folgende Beitrag.