Vereinzelt wird vertreten, dass die Regelungen des ärztlichen Behandlungsvertrages analog auf den psychotherapeutischen Behandlungsvertrag anzuwenden sind. Im Ergebnis kann eine analoge Anwendung der Regelungen des ärztlichen Behandlungsvertrages nicht befürwortet werden, weil eine analoge Anwendung von analogen Regelungen nicht möglich ist und die geschuldete Leistung beim psychotherapeutischen Behandlungsvertrag eine andere ist.