Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) sind seit 1.1.1992 die diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen und die psychotherapeutische Behandlung der ärztlichen Hilfe gleichgestellt. Die Leistungspflicht der KV-Träger ist jedoch eine eingeschränkte. Bereits in den Gesetzesmaterialien wird ausdrücklich festgehalten, dass die KV nur die Kosten für die Behandlung bzw Diagnostik von Störungen mit Krankheitswert iSd § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG übernimmt. Andere Behandlungen iSd § 1 Abs 1 PsychotherapieG wie zB Behandlungen mit dem Ziel, die Reifung und Entwicklung des Behandelten zu fördern, oder eine psychosoziale Betreuung, werden von der Leistungszuständigkeit der gesetzlichen KV nicht erfasst. Geht es um eine psychotherapeutische Behandlung kommt hinzu, dass in diesem Bereich ein vertragsloser Zustand herrscht. Dem Versicherten gebührt daher vom KV-Träger nur ein Kostenzuschuss (§ 131b ASVG). Im Folgenden wird der Umfang des kv-rechtlichen Leistungsanspruchs psychisch Kranker näher dargestellt.